Glaubt man einer Studie aus dem Jahr 2012, dann werden fast die Hälfte aller aufgedeckten Straftaten in mittleren und großen Betrieben von den eigenen Mitarbeitern begangen. Als Insider hat man einige Vorteile, gegenüber dem herkömmlichen Dieb. Man kennt nicht nur die betrieblichen Abläufe genau und kennt etwaige Schwachstellen, sondern genießt auch das Vertrauen der Kollegen und Führungskräfte. Der Straftatbestand Griff in die Kasse ist aber sehr häufig. Gelegenheit macht Diebe und gibt es Lücken in den Kontrollen, dann kann das die Gelegenheit sein, die aus einem loyalen Mitarbeiter einen Dieb macht.

Macht der Gewohnheit

Oft fängt der Griff in die Kasse klein an. Vielleicht borgt sich die Mitarbeiterin, oder der Mitarbeiter nur einen kleinen Betrag aus der Kasse. Fällt das nicht auf, dann kann das eine Lawine ins Rollen bringen. Aus kleinen Scheinen und Münzen werden rasch große Beträge. Fällt es dem Arbeitgeber schließlich auf, dann ist die Methode oft schon so ausgereift, dass es schwierig ist, den Übeltäter zu identifizieren. Selbst Maßnahmen zu ergreigen ist im Falle eines Verdachts nicht zu empfehlen. Zwar kann man einen Mitarbeiter auch ohne Beweis anzeigen, das ist aber nur in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt.

Persönlichkeitsrechte

Das Hauptproblem bei der Überführung der Person, die Geld aus der Kasse entnimmt, sind die Persönlichkeitsrechte. Das Anbringen von Kameras muss mit den Mitarbeitern abgesprochen und vereinbart werden. Ansonsten läuft man Gefahr gegen die Datenschutzrichtlinie zu verstoßen. Eine Kamera zu verstecken ist kurzerhand verboten. Auch wenn diese Methode den größten Erfolg verspricht, handelt man sich damit mehr Probleme ein, als dass sie nützt. Eine gute Lösung ist den Auftrag zur Beschaffung der Beweise an ein Detektivbüro zu übergeben. Testkäufe und unauffällige Beobachtung durch geschulte Detektive bringen meist rasche Ergebnisse.

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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Kasse zu tun haben, stehen natürlich unter Verdacht, wenn Geld fehlt

Diebstahl, oder Unterschlagung

Ergeben sich mit, oder ohne den Einsatz eines Detivbüros schließlich die Beweise und kann der Mitarbeiter identifiziert werden, dann erfolgt die Strafanzeige und die fristlose Kündigung. Aber welcher Straftatbestand liegt vor, wenn eine Mitarbeiterin, oder ein Mitarbeiter in die Kasse greift? Grundsätzlich gibt es zwei Delikte, die zutreffen können.

Diebstahl

Diebstahl ist im §242 des Strafgesetzbuch geregelt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 242 Diebstahl

Diebstahl umfasst also das wegnehmen und weitergeben fremden Eigentums. Im Falle des Mitarbeiters kann also das Entnehmen von Geld aus der Kasse, oder von Waren aus dem Laden, oder dem Lager, als Diebstahl gelten. Auch der Versuch ist bereits strafbar.

Unterschlagung

Unterschlagung ist im § 246 des Strafgesetzbuch geregelt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 246 Unterschlagung

Der Gesetzestext ist sehr änlich. Allerdings geht es bei der Unterschlagung nicht darum, jemanden etwas wegzunehmen, sondern sich, oder Dritten eine Sache rechtswidrig zuzueignen. Außerdem muss diese Sache dem Täter anvertraut sein. Auch bei der Unterschlagung ist bereits der Versuch strafbar.

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Gefängnisstrafen für Diebstahl und Untreue können über mehrere Jahre verhängt werden

Unterschied

Der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung besteht also darin, ob die Sache, um die es geht, dem Täter anvertraut war, oder nicht. Für die Mitarbeiterin an der Kasse, die Geld im Auftrag des Arbeitgebers kassiert und es in die eigene Tasche steckt, trifft also die Unterschlagung zu. Kommt ein anderer Mitarbeiter, der bei seiner Tätigkeit normalerweise mit der Kasse nichts zu tun hat, vorbei und entnimmt Geld, dann ist das der Straftatbestand des Diebstahls. Für die beiden Gesetze gelten unterschiedliche Strafmaße. Während für Unterschlagung maximal drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden können, reicht das Strafmaß beim Diebstahl bis zu fünf Jahren.

Wertgrenzen

Für beide Straftatbestände gibt es allerdings keine Wertgrenze. Ob eine Packung Kaugummi, oder ein Sportwagen gestohlen, oder unterschlagen wird, spielt für das Gesetz keine Rolle. Nehmen also Mitarbeiter beispielsweise Büromaterial mit nach Hause, oder konsumieren Waren, dann liegt der Straftatbestand der Unterschlagung vor. Als Arbeitgeber hat man damit unter Umständen die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Nehmen solche Entnahmen Überhand, dann ist man aber mit einer schriftlichen Verwarnung besser beraten.

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Strenge Rechnung – Gute Freunde. Dieser Grundsatz gilt auch für Mitarbeiter

Untreue

Ein weiterer Straftatbestand, der in diesem Zusammenhang vorkommen kann, ist die Untreue. Das Veruntreuen von anvetrautem Vermögen ist ebenfalls ein Delikt, das von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern begangen werden kann. Allerdings trifft der § 266 des Strafgesetzbuches nur auf leitende Angestellte, oder Angestellte mit entsprechender Befugnis zu.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 266 Untreue

Die Untreue reicht sehr weit, weil nicht nur das Aneignen, oder Wegnehmen von beweglichen Sachen unter diesen Straftatbestand fällt. Immer dann, wenn dem Arbeitgeber ein Nachteil entsteht. Missbraucht eine Führungskraft beispielsweise ihre Handlungsbefugnisse um einen Auftrag zu vergeben und entscheidet sich dabei, aus welchen Gründen auch immer, nicht für das beste Angebot, dann liegt bereits Untreue vor.

Griff in die Kasse

Situationen, in denen Geld aus der Kasse verschwindet, oder Fehlbestände im Lager verzeichnet werden, sind eine belastende Situation für alle Beteiligten. Als Verantwortlicher sollte man sich rasch professionelle Hilfe suchen. Ein, auf verdeckte Ermittlungen spezialisierter Detektiv kann beobachten und gegebenenfalls auch Beweise sammeln. Hat man einen Verdacht empfiehlt es sich, möglichst niemanden im Betrieb, außer den eigenen Vorgesetzten, zu informieren. Solange die Täterin, oder der Täter sich unbeobachtet fühlen, ist es viel einfacher, konkrete Beweise zu sammeln. Außerdem kann eine solche Situation das Betriebsklima nachhaltig beschädigen.

Diskretion

Oft sind es leider genau diese Mitarbeiter, denen man am meisten vertraut. Es kann auch vorkommen, dass mehrere Personen involviert sind. Diskretion ist daher ein absolutes Muss. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dem Bereich arbeiten, in dem der Griff in die Kasse erfolgt ist, auch wenn es sich um Team-, oder Abteilungsleiter, oder langjährige Vertrauenspersonen handelt, sollten auf keinen Fall informiert werden. Solange es keine Beweise gibt, ist jede Person verdächtig und sollte keine Hinweise darauf bekommen, dass man ihr auf der Spur ist.

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