Am 18. April 2019 trat das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Deutschland in Kraft. Damit hat die Deutsche Regierung die Richtlinie 2016/943 des Europäischen Parlaments vom 08. Juni 2016 um. Die Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung sorgt damit auch in Deutschland für einen Schutz von Betriebsgeheimnissen. In dem Gesetzt wird nicht nur der Begriff Betriebsgeheimnis, oder Geschäftsgeheimnisse definiert, sondern auch geregelt, welche Maßnahmen und Strafen vorgesehen sind. Allerdings müssen mit diesem Gesetz auch Unternehmen ihr Betriebsgeheimnisse schützen. Nur so hat man im Fall einer unberechtigten Weitergabe auch Rechtsanspruch und Aussicht auf Erfolg.

Geschäftsgeheimnisse

Die Definition der Geschäftsgeheimnisse ist sowohl in der EU Richtlinie, als auch dem Deutschen Gesetz, klar geregelt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Geschäftsgeheimnis“ Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a) Sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind;

b) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind;

c) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;

Artikel 2 der RICHTLINIE (EU) 2016/943 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES und § 2 GeschGehG

Einerseits wird hier definiert, dass ein Geschäftsgeheimnis nur dann besteht, wenn es Fachkräften nicht allgemein bekannt, oder zugänglich ist, aber auch von kommerziellem Wert sind. Formeln und Verfahren sind in den meisten Fällen ein Geschäftsgeheimnis. Solches Wissen stellt einen Wert dar, weil es dem Unternehmen ermöglicht Dienstleistungen, oder Produkte zu vertreiben, die sich von denen des Mitbewerbs unterscheiden. Im selben Artikel, bzw. Paragraphen wird aber auch festgelegt, dass auch die Geheimhaltungsmaßnahmen entscheidend sind, um ein Betriebsgeheimnis als solches zu definieren.

Betriebsgeheimnisse schützen

Es geht also nicht nur darum, eine Formel, oder einen speziellen Ablauf zu definieren, sondern auch, diese Information entsprechend angemessen zu schützen. Hängt man das Rezept für die hauseigene Sauce in der Küche ans Schwarze Brett, dann kann man nicht mehr von einem Betriebsgeheimnis sprechen. Ähnlich wie Sponge Bob´s Arbeitgeber das Rezept für seine Krabbenburger schützt, müssen solche Informationen unter Verschluss gehalten werden. Die Information darf nur den Personen zugänglich sein, die sie auch brauchen. Allerdings ist ein solches Geschäftsgeheimnis natürlich für einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen erforderlich um ihre Arbeit zu verrichten. Geht es um ein Kochrezept, oder eine chemische Formel, müssen der Koch, oder die Mitarbeiter, die die Produktion steuern, eingeweiht werden. Die Information unter Verschluss zu halten wäre zwar das einfachste, ist aber im Regelfall nicht durchführbar. Trotzdem kann man für Schutz des Geschäftsgeheimnisses sorgen.

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Vertrauen ist gut, eine Geheimhaltungsvereinbarung ist besser. Nur so kann man rechtssicher die Weitergabe von Informationen unterbinden

NDA – Die Geheimhaltungsvereinbarung

Vertrauliche Informationen, die an Mitarbeiter weitergegeben werden, müssen durch eine Geheimhaltungsvereinbarung abgesichert werden. In einer solchen NDA – Non Disclosure Agreement verpflichtet sich der Mitarbeiter zu Stillschweigen. Außerdem werden Strafen bei Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung festgelegt. Generell sollte innerhalb eines Unternehmens jeder Mitarbeiter standardmäßig eine Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen. Neben den Betriebsgeheimnissen, die unter Umständen bekannt sind, sind auch alle anderen Informationen, die man im Zuge der Tätigkeit erhält, vertraulich. Spätestens seit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung sind alle personenbezogenen Daten, mit denen die Mitarbeiter zu tun haben, vertrauliche Informationen. Eine Absicherung des Arbeitgebers durch NDAs mit den Angestellten, oder durch eine Betriebsvereinbarung sorgt hier für klare Verhältnisse.

Geheime Informationen

Die Definition des Geschäftsgeheimnisses ist zwar im Gesetzestext erfolgt, doch die präzise Definition innerhalb des Unternehmens muss jede Firma selbst treffen. Neben fachlichen Informationen sind Geschäftsstrategien, interne Abrechnungsmodalitäten und natürlich alle Kundenkonditionen, sowie der Kundenstamm selbst als Betriebsgeheimnis schützenswert. All diese Informationen haben einen kommerziellen Wert und können von der Konkurrenz nicht jederzeit eingesehen werden. Bereits hier muss man Betriebsgeheimnisse schützen. Die einfachsten Maßnahmen dazu sind Zugangsbeschränkungen. Offerte und andere Informationen rund um den Kunden dürfen nur jenen Mitarbeitern zugänglich sein, die diese Information benötigen. In erster Linie wird das Management, der Verkauf und die Verrechnungsabteilung sein. Sachbearbeiter brauchen viele diese Informationen nicht. Sorgt man hier nicht für einen angemessenen Schutz, verhindert also den Zugriff, handelt es sich nicht mehr um ein Geschäftsgeheimnis.

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Das Mitnehmen von relevanten Informationen ist bei einem Jobwechsel, speziell innerhalb der Branche, Gang und Gebe. Allerdings handelt es sich dabei auch um einen Gesetzesverstoß

Spionage

Der einfachste Fall, etwa dass ein Außendienstmitarbeiter die Konditionen der Kunden für seine neue Stelle beim Mitbewerb mitnimmt, kann sehr schnell passieren. Hier ist es wichtig, Beweise zu sichern, um auch vor Gericht die Weitergabe der Betriebsgeheimnisse zu dokumentieren. Sofern der Datenschutz es zulässt können Logfiles der Systeme, aus denen die Daten ausgewertet werden, Aufschluss geben. Auch eine technische Beschränkung, etwa nur der Zugriff auf die eigenen Kunden, eine limitierte Anzahl an erlaubten Abfragen, oder eine zeitliche Beschränkung, können den Zugriff auf die Informationen verhindern. Hat man einen konkreten Verdacht ist die Beauftragung eines Privatdetektivs eine gute Entscheidung. Experten, wie beispielsweise diese Detektei, die in und um Hamburg tätig ist, können notwendige Informationen besorgen und schon beim Verdacht mit der Überwachung beginnen. So kann man Beweise für eine etwaige Gerichtsverhandlung erhalten. Aber nicht nur vor den eigenen Mitarbeitern muss man Betriebsgeheimnisse schützen. Auch Spionage ist häufiger, als man annehmen würde.

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Anonyme Hacker sind heute eine allgegenwärtige Bedrohung

Wirtschaftsspionage

Zum Thema Wirtschaftsspionage gibt es keine aktuelle Statistik. Im April 2014 brachte das BKA eine Analyse zur Wirtschaftsspionage und Konkurrenzausspähung heraus. Die Ergebnisse zeigen, dass man davon ausgehen muss, dass nur ein kleiner Teil der Spionage erkannt wird. Das Aushorchen von Mitarbeitern ist eine Variante an interne Informationen zu gelangen. Ein Großteil der Industrie- und Wirtschaftsspionage erfolgt aber unbemerkt durch das Eindringen in Computersysteme. Ständig wachsende Zahlen in der Cyberkriminalität machen eine Absicherung der eigenen IT Systeme zu einem essentiellen Bestandteil der Absicherung der Betriebsgeheimnisse. Aktuelle Firewalls, das Einspielen von Sicherheitspatches und eine Architektur, die nur bekannte und berechtigte Zugriffe ermöglicht sind heute verpflichtend für alle Unternehmen. Auch Kleinstunternehmen sollten in die IT-Sicherheit investieren und dafür sorgen, dass ein externer Zugriff auf die Daten bestmöglich verhindert wird. Während man auf Servern und Routern zahlreiche Möglichkeiten hat, sich abzusichern und Betriebsgeheimnisse zu schützen, ist das im Umgang mit Menschen nicht ganz so einfach.

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Ein modernes IT System mit einem deutlichen Sicherheitsschwerpunkt ist Pflicht. Auch wenn es mühsam ist, vepflichtet das Gesetz Unternehmer dazu, ihre Betriebsgeheimnisse angemessen zu schützen

Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheit der eigenen Belegschaft, speziell der Schlüsselpositionen, die Zugriff zu Betriebsgeheimnissen haben, ist wichtig. Gleichzeitig stellen die Mitarbeiter auch ein großes Risiko dar. Abhängig vom eigenen Geschäftsfeld und dem tatsächlichen Wert eines Betriebsgeheimnisses kann es durchaus zu Spionage kommen. Sobald ein konkreter Verdacht besteht, ist es wichtig Beweise zu sammeln. Für die Überwachung der Mitarbeiter ist ein Profi eine gute Entscheidung. Der Detektiv kann einzelne Mitarbeiter beschatten und klären, ob Kontakt zum Mitbewerb besteht. Stehen Werte, also Umsatz und Verkaufszahlen auf dem Spiel, dann kann man, ordentliche Beweise vorausgesetzt, gerichtlich einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Man erhält vom Rechtsverletzer umfassende Informationen zu Verkäufern und kann die Vernichtung der Bestände erwirken. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sorgt umfassend dafür, dass man für Schäden, die aus Wirtschaftsspionage entstehen, ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Betriebsgeheimnisse auch entsprechend geschützt werden. Investitionen in IT-Sicherheit, ein kontrollierter Umgang mit den Informationen und klare Vereinbarungen mit den Mitarbeitern sichern hier ab. Mit wenigen Maßnahmen kann man seine Betriebsgeheimnisse schützen und Spionage vorbeugen.

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